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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2010 - L 13 AS 23/11   

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https://dejure.org/2010,117078
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2010 - L 13 AS 23/11 (https://dejure.org/2010,117078)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.11.2010 - L 13 AS 23/11 (https://dejure.org/2010,117078)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. November 2010 - L 13 AS 23/11 (https://dejure.org/2010,117078)
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  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2010 - L 13 AS 23/11
    Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - zurück.

    Im Einzelfall sind demnach Umstände erforderlich, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 23).

    Denkbar für die Annahme eines Härtefalles ist auch, dass die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., Rn. 21 - m. w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), welcher sich die Rechtsprechung des BSG im Grundsatz angeschlossen hat, müssen zur Annahme eines berücksichtigungsfähigen Härtefalles im Einzelfall jedenfalls Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., Rn. 23).

    Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es hierbei, in Modifikation der Rechtsprechung des BVerwG arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., Rn. 19).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2010 - L 13 AS 23/11
    Die Verzögerung durch Krankheit allein begründe keinen Härtefall, denn auch hier müsse hinzukommen, dass das Studium nun in absehbarer Zeit mit einem Abschluss zu Ende gebracht werde (mit Verweis auf BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -).

    Hinzukommen muss auch für diese Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rn. 20), was vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar war.

    Denkbar für die Annahme eines Härtefalles ist auch, dass die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., Rn. 21 - m. w. Nachw.).

    Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es hierbei, in Modifikation der Rechtsprechung des BVerwG arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., Rn. 19).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2010 - L 13 AS 23/11
    Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 - juris Rn. 14).
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